1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7

Stand 03.03.2007

I Allgemeine Bestimmungen

§1 Name; Eintragung; Sitz

I. Der Verein führt den Namen „Drachenfliegerclub Hochries-Samerberg e.V.“ und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rosenheim eingetragen. Sitz des Vereins ist D-83122 Samerberg.

§2 Vereinszweck; Gemeinnützigkeit

I.  Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Hängegleitersports und verwandter Flugsportarten, sowie die Förderung der Flugsicherheit.

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist uneigennützig und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig.

III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgerechten Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Kostenerstattungen begünstigt werden.

§3 Vertretung; Geschäftsführung

I. Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende des Vorstands vertreten jeder für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

II. Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Vorstandschaft durch einfachen Mehrheitsbeschluß bestimmt, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

III. Die Durchführung der Beschlüsse und des laufenden Betriebs obliegt den fachlich zuständigen Vorstandsmitgliedern und den anderen beauftragten Personen. Diese können im Rahmen ihres Aufgabengebietes von der Vorstandschaft oder direkt von der Mitgliederversammlung  zur Vertretung des Vereins ermächtigt werden.

IV. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II Mitgliedschaft

§4 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

I. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so kann der Betroffene sein Beitrittsanliegen auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorbringen. Diese entscheidet dann abschließend, ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit.

II. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend zum Beginn eines Quartals, in dem der schriftliche Aufnahmeantrag beim Verein eingegangen ist.

III. Von Neumitgliedern wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§5 Art der Mitgliedschaft

I. A-Mitglieder: Diese Mitglieder betreiben den Flugsport aktiv und sind über den DFC Hochries-Samerberg beim Dachverband DHV gemeldet.

II. B-Mitglieder: Diese Mitglieder betreiben den Flugsport ebenfalls aktiv, sind jedoch über einen anderen Club  beim DHV gemeldet.

III. Förder-Mitglieder: Diese Mitglieder nehmen selbst nicht, oder nicht mehr, am Flugsport teil, unterstützen aber die Belange des Vereins durch Beitragszahlung oder auf andere Weise.

IV. Ehrenmitglieder: Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Vereinszweck in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern und einen ehemaligen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden wählen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluß, Tod des Mitglieds, oder Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste wegen längerfristiger Unerreichbarkeit oder Auflösung des Vereins.

II. Der Austritt ist mit dreimonatlicher Frist zum 31. Dezember des Jahres schriftlich zu erklären. Rückwirkender Austritt ist nicht möglich.

III. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß der Vorstandschaft, wenn das Mitglied gegen den Vereinszweck verstößt oder das Ansehen, den Frieden oder das Vermögen des Vereins schädigt, oder mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein sich länger als ein Jahr im Verzug befindet.

IV. Gegen einen Ausschluß kann das betroffene Mitglied beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Betroffene erhält die Gelegenheit zur Stellungnahme.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

I. Alle Mitglieder sind berechtigt, Ämter zu übernehmen, die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und bei deren Entscheidungen mitzuwirken, sowie die Leistungen und Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

II. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck ideell zu unterstützen und die für sie geltenden Vereinsbestimmungen zu beachten.

§8 Beiträge

I. Jedes Mitglied ist zur Betragszahlung verpflichtet. Von der Beitragspflicht sind nur Ehrenvorsitzende und  Ehrenmitglieder befreit.

II. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft (§5) und wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgelegt.

III. Als erster Beitrag eines Neumitglieds ist für die Zeit vom Beginn der Mitgliedschaft bis zum Jahresende der entsprechende Teil eines Jahresbeitrages zu bezahlen. Die  Beiträge sind immer zum Jahresanfang fällig.

IV. Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres in dem die Mitgliedschaft endet. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger oder fälliger Beiträge bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.

V. Die Vorstandschaft kann aus besonderen Gründen Beträge stunden, ermäßigen und erlassen.

III Mitgliederversammlung

§9 Arten und Einladung

I. Einmal im Jahr sind alle Mitglieder von der Vorstandschaft zur ordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Tagesordnungspunkte sind die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer; die Entlastung der Vorstandschaft, die Wahl der Kassenprüfer und Beauftragten sowie alle 2 Jahre die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Behandlung von schriftlich eingereichten Anträgen.

II. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn die Vorstandschaft dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 20% der aktiven Mitglieder dies schriftlich verlangen.

III. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Den Mitgliedern ist der ungefähre Termin bereits in einer Vorankündigung mindestens zwei Monate vorher unverbindlich mitzuteilen. Die Einladung erfolgt an die Mitglieder unter Nennung von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung.

IV. Die auf diese Weise ordentlich einberufene  Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden beschlußfähig.

V. Das Tagungslokal bestimmt der Vorsitzende. Er legt die vorläufige Tagesordnung fest.

VI. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Ausschluß der Öffentlichkeit kann durch Dringlichkeitsantrag beschlossen werden.

§10 Tagesordnung; Anträge

I. Die endgültige Tagesordnung wird am Anfang der Mitgliederversammlung bestimmt. In die endgültige Tagesordnung werden aufgenommen:

  • Anträge auf Änderung der Vereinssatzung, wenn sie sechs Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
  • Dringlichkeitsanträge, soweit sie keine Änderung der Vereinssatzung zum Gegenstand haben und wenn die Versammlung mit Dreiviertelmehrheit einer ehandlung zustimmt.
  • Alle übrigen Anträge, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

II. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder

§11 Abstimmung; Mehrheit

I. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die dem Verein mindestens 1 Jahr angehören. Die Stimmabgabe kann nur persönlich  in der Versammlung erfolgen. Vertretung ist unzulässig. Das gilt auch für das passive Wahlrecht.

II. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich geheim, es sei denn, alle Stimmberechtigten sind mit offener Abstimmung einverstanden.

III. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.

IV. Beschlüsse werden, wenn nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Anträge  können nur mit mindestens 40% Jastimmen der bei Beginn der Versammlung registrierten Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung. Bei erneuter Stimmengleichheit bestimmt der Versammlungsleiter.

§12 Versammlungsleitung; Protokoll

I. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der 2. Vorsitzende, in dessen Abwesenheit ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied. Der Versammlungsleiter hat das Hausrecht.

II. Bei Angelegenheiten, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen, insbesondere bei Entlastung und Wahl, bestimmt die Versammlung ein anderes Mitglied zum Versammlungsleiter.

III. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen und allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§13 Kassenprüfung

I. Die Finanzen des Vereins sind jährlich von mindestens zwei Kassenprüfern zu kontrollieren. Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.

II. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jährlich durch die Mitgliederversammlung.

III. Der Vorstand hat den Kassenprüfern Einsicht in alle geschäftlichen Unterlagen des Vereins zu gewähren.

IV. Die Kassenprüfer berichten über ihre Prüfung auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.

IV Vorstandschaft und Beauftragte

§14 Zusammensetzung

I. Der Vorstandschaft gehören an: Der Vorsitzende und mindestens 3 aber höchstens 5 Vorstandsmitglieder mit speziellem Aufgabengebiet. Einer dieser Vorstände ist gleichzeitig Stellvertreter für den Vorsitzenden. Wie viele und mit welchen Aufgaben Vorstände gewählt werden, entscheidet letztlich die Mitgliederversammlung.

II. Weiters bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft für jeweils ein Jahr die Beauftragten der Vorstandschaft und die Kassenprüfer. Beauftragte, sind Mitglieder die sich ehrenamtlich für ein bestimmtes eng abgegrenztes Aufgabengebiet zur Verfügung stellen. Bezüglich ihres Aufgabengebiets ist ihnen Mitsprachemöglichkeit einzuräumen.

III. Die Amtszeit der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre. Diese Frist läuft für alle einheitlich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann die Vorstandschaft einstimmig ein kommissarisches Mitglied bestimmen. Der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig weitere Vorstandsämter  in anderen Vereinen bekleiden.

§15 Wahl

I. Die Kandidaten für den Vorsitz stellen sich jeweils zusammen mit ihren Vorstandsmitgliedern zur Wahl. Über diese gesamte Vorstandschaft wird in einem Wahlgang abgestimmt.

II. Auf Dringlichkeitsantrag kann trotzdem über jedes Vorstandsmitglied einzeln abgestimmt werden. Liegen für einen Vorstandsbereich mehrere Einzelbewerbungen vor, so ist in jedem Fall darüber eine eigenständige Abstimmung erforderlich.

III. Bei Vorstandswahlen ist in jedem Fall geheim abzustimmen, auch wenn sich nur eine Vorstandsmannschaft oder Einzelperson zur Wahl stellt.

IV. Gewählt ist derjenige welcher im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt, oder in der Stichwahl obsiegt. Bei Stimmengleichheit erfolgt zuerst eine weitere Abstimmung, dann entscheidet das Los.

§16 Beschlußfassung/Sonstiges

I. Die Vorstandschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Mitglieder sowie die Arbeitsweise der Vorstandschaft.

II. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

III. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten keine Aufwandsentschädigung oder gar Gehalt. Kostenersatz für private Auslagen kann nur die Mitgliederversammlung beschließen.

IV. Der Vorsitzende, die Mitglieder des Vorstandes, sowie alle anderen für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder sind im Rahmen ihrer Tätigkeit von jedweder Haftung befreit. Ausgeschlossen sind aber grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.  Der Verein wird für seine ehrenamtlich Tätigen die dazu erforderlichen Versicherungen abschließen.

V Vereinsauflösung

§17 Zuständigkeit/Verfahren

I. Für die Auflösung des Vereins ist ausschließlich die erste oder zweite Auflösungsversammlung zuständig. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Mitgliederversammlung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

II. Die erste Auflösungsversammlung ist beschlußfähig wenn mindestens drei Viertel der aktiven Mitglieder anwesend sind.

III. Die zweite Auflösungsversammlung wird einberufen wenn die erste mangels Beteiligung nicht beschlußfähig war. Sie muß spätestens 4 Wochen nach der ersten stattfinden und ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen.

§18 Liquidation/ Vereinsvermögen

I. Für die Abwicklung der im Zusammenhang mit der Auflösung stehenden Geschäfte werden zwei Liquidatoren von der die Auflösung beschließenden Versammlung gewählt. Das Wahlverfahren richtet sich nach den Vorschriften für die Wahl von Vorstandsmitgliedern. Die Liquidatoren müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

II. Das Vereinsvermögen fällt an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Diese Körperschaft wird von der Auflösungsversammlung bestimmt.

VI Schlussbestimmungen

§19 Salvatorische Klausel

I. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

II. Unwirksamkeit von Einzelbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. In einem solchen Fall sind die unwirksamen Bestimmungen durch satzungsändernden Mitgliederbeschluß so zu ersetzen oder zu ergänzen daß der ursprünglich angestrebte Zweck wieder erreicht wird. Im Zweifelsfall ist der „Deutsche Hängegleiterverband“ als Schiedsgutachter anzurufen.

§20 Verabschiedung

I. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 3.März 2007 beschlossen und ersetzt die Satzung vom 18.Dezember 1991.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.